Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/93#abs-1 (1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/93#abs-2 (2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.

§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/93#abs-3 (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

§ 92 § 94